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I. Allgemeine Bedingungen
II. Zusätzliche Bedingungen für Kaufverträge
III. Zusätzliche Bedingungen für IT-Projektverträge und Werkverträge
IV. Zusätzliche Bedingungen für Beratungen und sonstige Dienstleistungen

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Verträge zwischen seidel-MEDia, Inhaber Jens Seidel, Weidenweg 7, 08112 Wilkau-Haßlau (nachfolgend „seidel-MEDia“ genannt) und Kunden gelten diese allgemeinen Bedingungen. Ergänzend gelten die zusätzlichen Bedingungen (Ziffer II. bis IV.) in Abhängigkeit von der Rechtsnatur des zu Grunde liegenden Vertrags bzw. der vertraglichen Leistungen. Im Angebot bzw. Vertrag wird ggf. auf AGB von Drittunternehmen verwiesen, die ebenfalls Vertragsgegenstand werden. Die allgemeinen Bedingungen, die gegenüber dem Kunden einschlägigen zusätzlichen Bedingungen sowie die AGB von Drittunternehmen werden nachfolgend als AGB bezeichnet.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
1.3. Änderungen der AGB werden vor ihrem Wirksamwerden durch seidel-MEDia veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung in Textform per E-Mail im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform per E-Mail Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. seidel-MEDia wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung informieren.
1.4. Soweit eine Änderung der AGB aufgrund von nach Vertragsschluss entstehenden Regelungslücken, welche seidel-MEDia nicht zu vertreten hat, für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere infolge einer Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, wird eine solche Änderung der AGB auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchsrecht.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von seidel-MEDia sind – soweit nicht anders gekennzeichnet – freibleibend und unverbindlich.
2.2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist seidel-MEDia berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei seidel-MEDia durch Auftragsbestätigung anzunehmen.
3. Leistungsserbringung
3.1. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (z.B. Gerichte) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist seidel-MEDia berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.
3.2. seidel-MEDia ist zudem berechtigt, Änderungen an den vertraglichen Leistungen vorzunehmen, die
3.2.1. unerheblich sind;
3.2.2. handelsüblich sind oder
3.2.3. die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
3.3. seidel-MEDia wird den Kunden über Änderungen gemäß Ziffer 3.2.3 der vertraglichen Leistungen rechtzeitig im Voraus informieren.
3.4. seidel-MEDia darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1. Alle Preise von seidel-MEDia verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.2. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ist seidel-MEDia berechtigt, monatlich abzurechnen. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle fünf Minuten aufgerundet. seidel-MEDia wird Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit führen und mit den Rechnungen zur Verfügung stellen.
4.3. Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Mit Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. seidel-MEDia behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
4.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückhaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
4.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist seidel-MEDia nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann seidel-MEDia den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde hat die Leistungen von seidel-MEDia durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere seidel-MEDia die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von seidel-MEDia zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
5.2. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle die Zusammenarbeit betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung der Zusammenarbeit jeweils notwendig sind.
5.3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann seidel-MEDia aus diesem Grunde die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der etwaig vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, im angemessenen Umfang und regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen.
5.5. Ist die Möglichkeit einer Ferndiagnose und –wartung vereinbart, schafft der Kunde die seinerseits notwendigen Voraussetzungen für einen geeigneten Zugang für die Fernwartung.
6. Störungs- und Mängelmeldungen des Kunden
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des Kunden erfolgt unverzüglich nach Entdeckung der Störung bzw. des Mangels und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
6.1.1. Datum und Uhrzeit des Vorfalls
6.1.2. Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
6.1.3. betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion
6.1.4. betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
6.1.5. Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
6.1.6. Auswirkung des Fehlers
6.1.7. Text der Fehlermeldung
6.1.8. wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke
6.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen seidel-MEDia aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann seidel-MEDia die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der Kunde Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.
7. Haftung
7.1. seidel-MEDia haftet unbeschränkt
7.1.1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
7.1.2. für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
7.1.3. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
7.1.4. im Umfang einer von seidel-MEDia übernommenen Garantie.
7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von seidel-MEDia der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
7.3. Eine weitergehende Haftung von seidel-MEDia besteht nicht.
7.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von seidel-MEDia.
8. Geheimhaltung
8.1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
8.2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
8.2.1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
8.2.2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
8.2.3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
9.1. Für alle Verträge zwischen seidel-MEDia und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von seidel-MEDia. seidel-MEDia ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

II. Zusätzliche Bedingungen für Kaufverträge

1. Geltungsbereich
Wird zwischen den Parteien ein Kaufvertrag abgeschlossen, gelten ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen. Um einen solchen Vertrag handelt es sich insbesondere beim Verkauf von Hardware durch seidel-MEDia, sofern nicht darüber hinaus Installationsleistungen vereinbart werden.
2. Lieferfrist und Lieferverzug
2.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen ab Vertragsschluss.
2.2. Sofern seidel-MEDia verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die seidel-MEDia nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird seidel-MEDia den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist seidel-MEDia berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird seidel-MEDia unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn seidel-MEDia ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder seidel-MEDia noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder seidel-MEDia im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
2.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist seidel-MEDia berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist seidel-MEDia berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich seidel-MEDia das Eigentum an den verkauften Waren vor.
4.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat seidel-MEDia unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
4.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist seidel-MEDia berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; seidel-MEDia ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf seidel-MEDia diese Rechte nur geltend machen, wenn seidel-MEDia dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten 4.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
4.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei seidel-MEDia als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt seidel-MEDia Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an seidel-MEDia ab. seidel-MEDia nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
4.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben seidel-MEDia ermächtigt. seidel-MEDia verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seidel-MEDia nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und seidel-MEDia den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 4.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann seidel-MEDia verlangen, dass der Kunde seidel-MEDia die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist seidel-MEDia in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
4.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von seidel-MEDia um mehr als 10%, wird seidel-MEDia auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von seidel-MEDia freigeben.
5. Mängelansprüche des Käufers
5.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von seidel-MEDia öffentlich bekannt gemacht wurden.
5.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt seidel-MEDia jedoch keine Haftung.
5.4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist seidel-MEDia hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Haftung von seidel-MEDia für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann seidel-MEDia zunächst wählen, ob seidel-MEDia Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.6. seidel-MEDia ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5.7. Der Kunde hat seidel-MEDia die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer seidel-MEDia die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn seidel-MEDia ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
5.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet seidel-MEDia nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann seidel-MEDia vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
5.9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von seidel-MEDia Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist seidel-MEDia unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn seidel-MEDia berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
5.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

III. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge

1. Geltungsbereich
Wird zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen, gelten ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen. Um einen solchen Vertrag handelt es sich, insbesondere bei der Installation von Hardware, Software oder komplexen IT-Systemen.
2. Leistungserbringung
2.1. seidel-MEDia berücksichtigt anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.
2.2. seidel-MEDia erstellt eine Dokumentation, wenn dies im Vertrag explizit vereinbart ist.
3. Mitwirkungspflichten
3.1. Der Kunde hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere seidel-MEDia die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern von seidel-MEDia zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
3.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann seidel-MEDia dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen. Die §§ 642 und 643 BGB werden abbedungen.
4. Leistungsänderungen
4.1. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für seidel-MEDia technisch umsetzbar und zumutbar sind. seidel-MEDia prüft Änderungsverlangen unter Berücksichtigung des Charakters des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit.
4.2. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. seidel-MEDia hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
4.3. seidel-MEDia wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Kunde weist seidel-MEDia schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt seidel-MEDia dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.
5. Abnahme
5.1. Gegenstand der Abnahme ist das vertraglich geschuldete Werk. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass seidel-MEDia dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
5.2. Daraufhin hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
5.3. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde seidel-MEDia eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat seidel-MEDia eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werks bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
5.4. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
5.5. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch seidel-MEDia. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
6. Gewährleistung
6.1. seidel-MEDia ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen.
6.2. Gelingt seidel-MEDia die Beseitigung eines Mangels nicht innerhalb der Beseitigungszeit und auch nicht innerhalb einer weiteren vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, so ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

IV. Zusätzliche Bedingungen für Beratungen und sonstige Dienstleistungen

1. Geltungsbereich
Wird zwischen den Parteien ein Vertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand Beratung und sonstige Dienstleistungen sind, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen.
2. Leistungserbringung
2.1. seidel-MEDia erbringt die Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
2.2. seidel-MEDia wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen.
3. Servicezeiten
seidel-MEDia wird die Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 17 Uhr, außer an bundeseinheitlichen und sächsischen Feiertagen.